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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 210geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 210↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 210↗RIS↗
§ 210. Zuständigkeit. Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes I. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (§ 250 Abs. 3) 210.
(1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2) Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.
(4) Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).