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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 218geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 496/2001 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 218↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 174/2022 § 218↗RIS↗
§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages. Vorlage an die Einbringungsstelle
(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar: § 218.
a (1) in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.
b (2) in Strafsachen Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit den Buchstaben Str Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
c (3) bei Einhebung eines Betrages zugunsten Im Fall der Eröffnung eines Dritten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1 Z 6 GEG 1962) mit dem Buchstaben D eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.
(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 4) ersichtlich zu machen.
Schlagworte
(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
Gebührenbetrag