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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), , Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 bis Abs 4 · umnummeriert: Abs 1 Z 1 bis Z 8
in Kraft 21.05.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2011 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 28↗RIS↗
Verfahrensgebühren
§ 28.
(1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren
  ohne Gegenpartei
220 Euro,
  mit Gegenpartei
370 Euro,
2 1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung
210 Euro,
3 2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 Euro,
4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und
  Markensenat
600 Euro,
5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
300 Euro,
6 3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
  Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
7 4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
  Rechtes
85 Euro,
8 5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
  Verbandsmarke
340 Euro,
9 6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
40 Euro,
10 7. den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
11 8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Beschlusses Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.