BGBl. I Nr. 13/2013
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 2
Zahlungspflichtige Personen
§ 52.
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.