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BGBl. I Nr. 141/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 24.06.1983 – 28.10.2013 · idF BGBl. Nr. 330/1983 · danach: BGBl. I Nr. 141/2013 § 7↗RIS↗
in Kraft 29.10.2013 – 13.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 141/2013 · danach: BGBl. I Nr. 70/2021 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine im in § 4 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Beteiligung Tätigkeit mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem Vertretungskörper Bericht zu erstatten.
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 6)