BGBl. I Nr. 173/2013
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil, (entfallen); Abs 4 Z 3, Z 4 · umnummeriert: Abs 3
… 7 unveränderte Absätze
Widmung des Zweckzuschusses
§ 3.
(1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
5. eines Case- und Caremanagements;
6. an alternativen Wohnformen.
(23) Unter
1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Abs. 1 Z 1 und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist; 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;
2. Ausbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken; Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.
(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
1. sozialer Betreuung oder
2. Pflege oder
3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
… 14 unveränderte Absätze
(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
1. einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
2. mit Verpflegung sowie
3. mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
zu verstehen.
(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
1. der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
2. der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
3. des Nahtstellenmanagements
zu verstehen.
Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.