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BGBl. I Nr. 39/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (25. StVO-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 227 § 0↗RIS↗
§ 83geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1983 – 30.03.2013 · idF BGBl. Nr. 174/1983 · danach: BGBl. I Nr. 39/2013 § 83↗RIS↗
in Kraft 31.03.2013 – 08.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 39/2013 · danach: BGBl. I Nr. 68/2017 § 83↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 83. Prüfung des Vorhabens.
(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn
a) die Straße beschädigt wird,
b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
(2) Wenn in einer Fußgängerzone oder, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone oder, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.
Schlagworte
Straßenbezeichnungstafel