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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) 40 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 11↗RIS↗
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
§ 11.
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.