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BGBl. I Nr. 163/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) 2 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 3; Abs 4 Z 1, Z 4
in Kraft 20.07.2002 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.05.2016 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 163/2015 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 37↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Überwachung
§ 37.
(1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
1. eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung). 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
Schlagworte
Züchtungszweck, Forschungszweck