BGBl. I Nr. 81/2015
Seveso III – Novelle und Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84ageändert8a. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 1
8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe ( im Sinne des§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch Stoffe mit ionisierender ionisierende Strahlung;,
2. Deponien.