Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
BGBl. I Nr. 4/2016
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Paragraph 30,
- Absatz 2,Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
- Absatz 3,Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch drei der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
- Absatz 4,Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Ziffer einsUnterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
- Ziffer 2Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
- Ziffer 3Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
- Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
- Ziffer 5Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.