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BGBl. I Nr. 24/2020

kundgemacht 04.04.2020 RIS↗Parlament↗
4. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostromgesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 6 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 3 Z 3, (neu)
in Kraft 01.10.2010 – 04.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 24/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 05.04.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 § 9↗RIS↗
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig unzulässig.(Anm. 1)
(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria; KommAustria;(Anm. 1)
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
§ 9geändertAbs 1 Anm (aufgehoben)
in Kraft 05.04.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 · danach: BGBl. I Nr. 10/2021 § 9↗RIS↗
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(1a) Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.
(__________________
Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)