Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, bezogen wird, zu verwenden:
- Ziffer einsfür einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, für die Dauer von zwölf Monaten,
- Ziffer 2für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.