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BGBl. I Nr. 93/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 31 § 0↗RIS↗
§ 56geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, lit d (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 18.07.2024 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 93/2024 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 93/2024 § 56↗RIS↗
§ 56.
(1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen Aktszeugen ist nothwendig: notwendig, wenn
a) wenn 1. ein Notariatsact Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;,
b) wenn 2. eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
c) 3. der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
d) blind, taub oder stumm ist.
(2) Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.
Schlagworte
Aktszeuge, Notariatsakt, Akt