BGBl. I Nr. 28/2025
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 (neu)
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
§ 9.
1. die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
… 11 unveränderte Absätze
2. das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
3. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
4. das Geburtsdatum;
5. die Staatsangehörigkeit;
6. das Geschlecht;
7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
8. die E-Mail-Adresse;
9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
a) aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),
c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
10. die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
… 5 unveränderte Absätze
11. das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
12. das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
13. den Zulassungsstatus;
14. den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
15. die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
16. die Mobilitätsdaten.
(2) Postsekundäre Bildungseinrichtungen haben die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten (SDG-Verordnung), ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG-Verordnung umzusetzen.
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