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BGBl. II Nr. 196/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 196/2026× zu Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung 46 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 6 (neu)
in Kraft 28.05.2019 – 13.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2019 · danach: BGBl. II Nr. 196/2026 § 13↗RIS↗
in Kraft 14.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 13↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
(6) § 4 Abs. 4, die §§ 9 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnungen der nunmehrigen §§ 14 bis 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anmerkung
jetzt § 17
Schlagworte
Perückenmacherin
§ 13geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 14.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 13↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 196/2026 § 13↗RIS↗
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Prüfung vor einer zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer
§ 13.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß § 9 positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt § 9 sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
(6) § 4 Abs. 4, die §§ 9 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnungen der nunmehrigen §§ 14 bis 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anmerkung
jetzt § 17
Schlagworte
Perückenmacherin