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BGBl. I Nr. 38/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2026× zu EAVG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) 16 § 0↗RIS↗
§ 3geändert
in Kraft 01.12.2012 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2012 · danach: BGBl. I Nr. 38/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2026 § 3↗RIS↗
Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
§ 3.
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.