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dRGBl. I S 108/1930

in Kraft ab 13.11.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 108/1930× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 13.11.1938 – 30.06.1998 · idF dRGBl. I S 108/1930 · danach: BGBl. I Nr. 88/1998 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag enthalten.

Die Vorschrift des Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn die Hypothek für ein Darlehen bestellt wird, das aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammt.