Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt Paragraph 5,, dRGBl. römisch eins S 216 aus 1944,)
dRGBl. I S 216/1944
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22, (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.