dRGBl. I S 713/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Die Forderungen auf Schadenersatz (Paragraphen eins bis 3 a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (Paragraph 3, Absatz 2,), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.