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dRGBl. I S 923/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 923/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 759neu
in Kraft 01.08.1938 – 31.12.2016 · idF dRGBl. I S 923/1938 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 759↗RIS↗

Paragraph 759,

  1. Absatz eins,Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
  2. Absatz 2,Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.