JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 265neu
Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.
Paragraph 265, Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.