JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 547neu
Wirkung der Annahme der Erbschaft.
Paragraph 547,
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beyde werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.