JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 554neu
Zutheilung der Erbschaft:
a) wenn nur Ein Erbe;
Paragraph 554,
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.