JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 557neu
d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.
Paragraph 557,
Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.