JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 588neu
Paragraph 588,
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.