JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 611neu
Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.
Paragraph 611,
Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.