JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 649neu
und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschweret werden könne.
Paragraph 649,
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbtheiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.