JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 678neu
i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;
Paragraph 678,
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.