JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 690neu
Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;
Paragraph 690,
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten; so muß er um die Aufstellung eines Curators anlangen.