JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 721neu
b) stillschweigenden;
Paragraph 721,
Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.