JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 803neu
Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft.
Paragraph 803,
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohlthat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbiethen. Selbst die in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.