JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 805neu
Paragraph 805, Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frey, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohlthat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Curatoren haben die am gehörigen Orte ertheilten Vorschriften zu befolgen (Paragraph 233,).