JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 810neu
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
Paragraph 810, Wenn der Erbe bey Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.