Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 125/2021

in Kraft ab 27.03.2021·kein Dokument in RIS
Kundmachung RGBl. Nr. 125/2021× zu Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 1 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 08.02.2021 – 26.03.2021 · idF BGBl. II Nr. 569/2020 · danach: RGBl. Nr. 125/2021 § 7↗RIS↗
in Kraft 27.03.2021 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 125/2021 · danach: BGBl. II Nr. 282/2021 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31 30. März Juni 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
Diese Fassung ist durch Novelle BGBl. II Nr. 32/2021 wieder in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 11).
Schlagworte
Präventivmaßnahme