Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertII. Aufhebung von Rechtsvorschriften: Abs 3 (aufgehoben)
… 16 unveränderte Absätze
II. Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 2.
(1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
1. Die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Österreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456.
2. Das Gesetz zur Abänderung des Patentgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 235/1938.
3. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958.
4. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862.
5. Die Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1050.
6. Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256.
7. Die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941, Deutsches RGBl. II S. 372.
8. Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 10. Januar 1942, Deutsches RGBl. II S. 81.
9. Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 466.
10. Die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 257.
11. Die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. II S. 150.
12. Die Verordnung zur Ausführung zwischenstaatlicher Abkommen auf dem Gebiete des Patentrechts vom 23. Juni 1943, Deutsches RGBl. II S. 252.
13. Die Verordnung zur Einschränkung von Veröffentlichungen im Patentwesen vom 15. Januar 1944, Deutsches RGBl. II S. 5.
14. Dritte Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 16. Januar 1945, Deutsches RGBl. II S. 11.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1, BGBl. Nr. 210/1951)
Schlagworte
§ 4geändertIV. Übergangsbestimmungen: Abs 1 Z 2 lit c
… 5 unveränderte Absätze
IV. Übergangsbestimmungen.
§ 4.
(1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt:
1. Die Überprüfung einer Patentanmeldung in der Richtung, ob die Erfindung offenbar bereits Gegenstand eines auf Grund einer früheren Anmeldung erteilten Patentes ist (§ 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Patentgesetz), entfällt.
2. Nachstehende Fristen werden verlängert, und zwar
a) in § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 des Patentgesetzes die Frist von einem Monat auf zwei Monate,
b) in § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf vier Monate,
c) im § 85c Abs. 1 des Patentgesetzes die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen sechs zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
Anmerkung
§ 14geändertAbs 2 Z 1
… 5 unveränderte Absätze
§ 14.
(1) Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,
b) der §§ 54b und 54c Patentgesetz,
c) der Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann ihre die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85a bis 85h des Patentgesetzes zulässig.
… 3 unveränderte Absätze
3. Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.
Schlagworte
§ 15geändertAbs 3; Abs 4 (neu)
§ 15.
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3) Das Patentamt kann zur Vermeidung von Härten über Antrag Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung mit. Die Höhe der Zahlung einer Lizenz an den Inhaber des wiederhergestellten Rechtes verbinden Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
§ 18geändertAbs 4
§ 18.
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ist die Zahlung der halben Jahresgebühr 1945 und der ganzen Jahresgebühren 1946 und 1947 nachzuweisen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 114 Patentgesetz mit der im Abs. 4 vorgesehenen Änderung Anwendung. Jahresgebühren für die Zeit vor 1945 werden nicht eingehoben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ist die Zahlung der für die betreffenden Anträge in § 116 Patentgesetz vorgesehenen Gebühren nachzuweisen.
(3) Mit dem Antrag nach § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf welche die im § 114 Patentgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldegebühr Anwendung finden.
(4) Eine Rückzahlung der mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung des Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen. Eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Über eine Rückzahlung der mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 Z. 1 zu entrichtenden Gebühren entscheidet das Patentamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.