Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aaufgehoben
§ 2a.
(1) Die Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.
(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach § 58 StG. beantragt hat, oder wenn die im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.
(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)
§ 3geändertAbs 3 (aufgehoben)
§ 3.
(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)
(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)
§ 5geändertAbs 1
§ 5.
(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. b a bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)
(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.
(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.
Schlagworte
§ 18aaufgehoben
Sonderbestimmungen für öffentliche Verwaltungen gemäß § 2a.
§ 18a.
(1) Befugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß § 2a der Bundesregierung zu.
(2) Eine Anhörung der im § 14 genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt.
(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 4.)
§ 19geändertAbs 2
Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.
§ 19.
(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ des § 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 5.)
Schlagworte
§ 29aaufgehoben
§ 29a.
Eine in der Zeit vom 1. Jänner 1952 bis zum Ablauf des 12. Juni 1952 getroffene Verfügung über die im § 2a genannten Vermögenschaften (Vermögensrechte) steht der Bestellung eines öffentlichen Verwalters gemäß § 2a dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(BGBl. Nr. 54/1952, Art. II.)
§ 30geändert
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesministerium für Finanzen und ist das Bundesministerium für Verkehr Vermögenssicherung und verstaatlichte Betriebe Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Anmerkung