Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung
von Bergbauberechtigungen
§ 124. Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.