§ 140. Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen gespeichert werden oder sollen solche Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.