Änderungen zwischen den Fassungen
§ 198neu
§ 198.
(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. das Bergbauberechtigungswesen,
2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und den Schutz von Sachen,
3. das sonstige Arbeitsrecht,
4. den Umweltschutz,
5. den Lagerstättenschutz,
6. den Oberflächenschutz,
7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
8. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2) Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen und zu beraten.