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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 244neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 244↗RIS↗
§ 244. Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des § 243 Abs. 1 und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.