Änderungen zwischen den Fassungen
§ 249neu
Mit den Aufgaben eines verantwortlichen
Markscheiders betraute Personen
§ 249.
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.