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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 249neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 249↗RIS↗
Mit den Aufgaben eines verantwortlichen
Markscheiders betraute Personen
§ 249.
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.