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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 255neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 255↗RIS↗
Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 255. Die für Arbeitnehmer in Betrieben für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten, soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer, die im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe beziehen.