Änderungen zwischen den Fassungen
§ 71neu
§ 71.
(1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 69 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 67 Abs. 1 vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.