Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 6
… 25 unveränderte Absätze
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4.
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
2. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
4. Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von
volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden,
5. Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,
6. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5
ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Abs. 2).
(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,
2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,
3. der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,
4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich; der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35.000 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
§ 8geändertAbs 4, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Vorzeitige Abschreibung
§ 8.
(1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
1. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland unmittelbar und ausschließlich dem Umweltschutz dienen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesminsters für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
2. von Mitbenützungsrechten an den unter Z. 1 genannten Anlagen,
3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird,
4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Z. 1 bis 4 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
§ 106ageändertAbs 3
§ 106a.
(1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954, auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.
(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 55.000 60 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 15.000 17 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 5000 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.
(6) Als Einkommen gilt
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre,
2. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres.
(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:
1. eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung;
2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;
3. die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.
(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.
Schlagworte
§ 107geändertZ 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4; Abs 6; Abs 8; Abs 14
Wertpapiersparen
1. bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,
2. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.
Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die in Z. 1 genannten Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren und die in Z. 2 genannten Wertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von mindestens acht Jahren ausgestattet sind, wobei die mittlere Laufzeit nach folgender Formel zu berechnen ist:
1 Jahr + tilgungsfreie Zeit + Gesamtlaufzeit
(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.
(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, so liegt keine Entnahme vor, soweit diese Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.
(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.
(6) Die übertragung Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.
(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.
(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.
(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.
… 3 unveränderte Absätze
(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.
(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.
(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.
(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.
§ 108geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 6; Abs 7, Z 3 (entfallen); Abs 10 (neu)
Bausparen
§ 108.
(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 83 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag und nur für Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluß geleistet werden.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7000 7 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 7 000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 3 000 S jährlich, sofern diese diesen Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen selbst im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, oder und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn Beiträge zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Die Rückforderung hat auch in den Fällen des insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht besteht ( Abs. 6 zu erfolgen). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Beiträge mehr geleistet hat.
§ 114geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 6
§ 114.
(1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren. können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden. die vor dem 1. November 1971 abgeschlossen wurden, kann eine Steuererstattung nach Anlauf von fünf Jahren nicht erfolgen.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht. Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(4) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des im Abs. 3 sowie im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(5) Für die im Abs. 4 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(46) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 123geändertAbs 1
§ 123.
(1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1976 1979 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H. und, für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Abs. 1 sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.
Art. 2 (ÜR)geändert