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§ 114 EStG 1972

Fassungen
17.12.1976 bis 31.12.1979 — BGBl. Nr. 664/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 11414.12.198317.07.1987 § → § BGBl. Nr. 587/1983
§ 11431.12.198113.12.1983 § → § BGBl. Nr. 620/1981
§ 11401.01.198030.12.1981 § → § BGBl. Nr. 550/1979
§ 11417.12.197631.12.1979 § → § BGBl. Nr. 664/1976
§ 11409.08.197416.12.1976 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 11413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

17.12.1976BGBl. Nr. 664/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979danach: BGBl. Nr. 550/1979

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 114, (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, können die Abgabenerklärungen im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3 bis 31, Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.

  1. Absatz 2,Für Bausparverträge, die vor dem 1. November 1971 abgeschlossen wurden, kann eine Steuererstattung nach Anlauf von fünf Jahren nicht erfolgen.
  2. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
  3. Absatz 4,Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des im Absatz 3, sowie im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
  4. Absatz 5,Für die im Absatz 4, genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
  5. Absatz 6,Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046451

Alte Dokumentnummer

N3197613199R