Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.Paragraph 114, (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, können die Abgabenerklärungen im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3 bis 31, Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(2)Absatz 2,Für Bausparverträge, die vor dem 1. November 1971 abgeschlossen wurden, kann eine Steuererstattung nach Anlauf von fünf Jahren nicht erfolgen.
(3)Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1977 geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluß eines Bausparvertrages geleistet werden, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(4)Absatz 4,Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des im Abs. 3 sowie im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 abgeschlossen wurden, tritt an die Stelle des im Absatz 3, sowie im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(5)Absatz 5,Für die im Abs. 4 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.Für die im Absatz 4, genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(6)Absatz 6,Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12046451
Alte Dokumentnummer
N3197613199R