(6)Absatz 6,Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977 und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, erfolgt die Steuererstattung abweichend von Abs. 5 und § 108 Abs. 1 für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum) nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden. Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des § 108 Abs. 6, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach § 108 zustehenden Beträge überstiegen haben.Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977 und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, erfolgt die Steuererstattung abweichend von Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz eins, für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum) nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden. Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des Paragraph 108, Absatz 6,, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach Paragraph 108, zustehenden Beträge überstiegen haben.