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§ 114 EStG 1972

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 312/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 11414.12.198317.07.1987 § → § BGBl. Nr. 587/1983
§ 11431.12.198113.12.1983 § → § BGBl. Nr. 620/1981
§ 11401.01.198030.12.1981 § → § BGBl. Nr. 550/1979
§ 11417.12.197631.12.1979 § → § BGBl. Nr. 664/1976
§ 11409.08.197416.12.1976 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 11413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

18.07.1987BGBl. Nr. 312/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, sowie für Beiträge, die nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß bis 31. Dezember dieses Kalenderjahres geleistet werden, sofern eine Erklärung im Sinne des Absatz 5, abgegeben wurde, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 83 vH zu betragen hat.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
  3. Absatz 3,Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Absatz 4, abgegeben wurde.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für das Kalenderjahr 1987 mit einem Pauschbetrag von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 1. Juni 1987 gestellt wurde, wobei der Anteil der geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat.
  6. Absatz 6,Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977 und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, erfolgt die Steuererstattung abweichend von Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz eins, für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum) nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden. Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des Paragraph 108, Absatz 6,, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach Paragraph 108, zustehenden Beträge überstiegen haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049034

Alte Dokumentnummer

N3198711807A