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§ 114 EStG 1972

Fassungen
01.01.1980 bis 30.12.1981 — BGBl. Nr. 550/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 11414.12.198317.07.1987 § → § BGBl. Nr. 587/1983
§ 11431.12.198113.12.1983 § → § BGBl. Nr. 620/1981
§ 11401.01.198030.12.1981 § → § BGBl. Nr. 550/1979
§ 11417.12.197631.12.1979 § → § BGBl. Nr. 664/1976
§ 11409.08.197416.12.1976 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 11413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 550/1979

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981danach: BGBl. Nr. 620/1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 114, (1) Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.

  1. Absatz 2,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.
  2. Absatz 3,Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046911

Alte Dokumentnummer

N3197913200R