Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.Paragraph 114, (1) Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(2)Absatz 2,Abweichend von der Bestimmung des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren.Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren.
Dokumentnummer
NOR12046911
Alte Dokumentnummer
N3197913200R