Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 114. (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.Paragraph 114, (1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im Paragraph 108, Absatz eins und 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2)Absatz 2,Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3 bis 31, Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(3)Absatz 3,Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.Für die im Absatz eins, genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(4)Absatz 4,Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12046005
Alte Dokumentnummer
N3197413198R