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§ 114 EStG 1972

Fassungen
31.12.1981 bis 13.12.1983 — BGBl. Nr. 620/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11418.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 11414.12.198317.07.1987 § → § BGBl. Nr. 587/1983
§ 11431.12.198113.12.1983 § → § BGBl. Nr. 620/1981
§ 11401.01.198030.12.1981 § → § BGBl. Nr. 550/1979
§ 11417.12.197631.12.1979 § → § BGBl. Nr. 664/1976
§ 11409.08.197416.12.1976 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 11413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

31.12.1981BGBl. Nr. 620/1981

Außerkrafttretensdatum

13.12.1983danach: BGBl. Nr. 587/1983

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 114, (1) Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.

  1. Absatz 2,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde.
  2. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.
  3. Absatz 4,Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Absatz 5, abgegeben wurde.
  4. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen, erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047460

Alte Dokumentnummer

N3198113201R